Vereinssatzung
NRWalley e.V. (Stand: 21. August 2020)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 25.01.2020 gegründete Verein führt den Namen NRWalley.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
- Das ordentliche Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
- Der Verein versteht sich als Netzwerk der Startups in Nordrhein-Westfalen. Als solches vertritt er die Interessen des gesamten Startup-Ökosystems gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung, Wissenschaft, Forschung und Öffentlichkeit. Er wirbt für eine neue Kultur von Unternehmertum in Nordrhein-Westfalen, für innovative Gründungen und trägt die Startup-Mentalität in die Gesellschaft.
- Zur Verwirklichung dieses Zwecks nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
- Der Verein strebt an in allen Regionen Nordrhein-Westfalens mit lokalen Ansprechpartnern das Ökosystem zu vertreten.
- Der Verein vernetzt Startups aus ganz Nordrhein-Westfalen untereinander. Dazu nehmen seine Mitglieder Teil an Veranstaltungen, Tagungen, Seminaren und Vorträgen oder der Verein organisiert diese selbst.
- Der Verein ist das Sprachrohr der Startups in Nordrhein-Westfalen. Dazu sucht der Verein den Dialog mit politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich relevanten Personen, Vereinen und Institutionen. Er wirkt zum Wohle seiner Mitglieder und des Ansehens der Branche an relevanten Entscheidungen im Rahmen seiner Möglichkeiten als Verein mit.
- Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit durch Kampagnen, Analysen und Informationen.
- Der Verein kann im eigenen Namen die Interessen der Mitglieder wahrnehmen und in der Öffentlichkeit Stellung beziehen.
- Zur Verfolgung dieser Ziele kann der Verein auch die Mitgliedschaft in anderen Vereinen oder Institutionen erwerben. Zudem ist der Verein berechtigt, sich an in-und ausländischen Unternehmen zu beteiligen sowie Unternehmen zu gründen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der besondere Vertreter i.S. des § 30 BGB als Geschäftsführer
§ 4 Mitgliedschaft
Folgende Personengruppen können Vereinsmitglied werden:
- natürliche Personen
- juristische Personen
- rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne des § 14 (2) BGB
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Alumni, Netzwerkmitgliedern, Fördermitgliedern/Gründungsförderern, Investoren und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder können ausschließlich Startups werden. Startups im Sinne dieser Satzung sind innovative und wachstumsorientierte Unternehmen, die nicht älter als zehn Jahre sind. Das Mitglied muss seinen Sitz oder eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben. Über die individuelle Auslegung der Kriterien bei der Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet im Zweifel der Vorstand. Begründete Abweichungen von einzelnen Kriterien sind möglich.
- Die Gründungsmitglieder des Vereins gelten automatisch als ordentliche Mitglieder.
- Alumni-Mitglieder können ausschließlich Grown-ups werden. Grown-ups im Sinne dieser Satzung sind innovative und wachstumsorientierte Unternehmen, die älter als zehn Jahre sind. Das Mitglied muss seinen Sitz oder eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben. Über die individuelle Auslegung der Kriterien bei der Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet im Zweifel der Vorstand. Begründete Abweichungen von einzelnen Kriterien sind möglich.
- Alumni-Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit der Ausnahme, dass sie auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben.
- Netzwerkmitglieder können natürliche oder juristische Personen aus dem Startup-Ökosystem werden, die keine Startups im Sinne dieser Satzung sind. Dazu zählen insbesondere Coworking-Spaces, Acceleratoren, Incubatoren, Hubs sowie Vereine und Initiativen. Einzelpersonen, die sich im besonderen Maße für das NRW Startup-Ökosystem verdient gemacht haben können als Mitglied aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Netzwerkmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit der Ausnahme, dass sie auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben.
- Fördermitglieder sind andere Unternehmen, Vereine, Stiftungen, Organisationen, Investoren oder öffentliche Einrichtungen, sofern sie sich für die satzungsgemäßen Ziele des Vereins einsetzen oder natürliche Personen, die den Vereinszweck unterstützen.
- Fördermitglieder sind auf der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
- Gründungsförderer sind Fördermitglieder, die dem Verein im Zeitraum vom 20.02.2020 bis 20.02.2021 beigetreten sind. Sie genießen den Status „Gründungsförderer“ über die Lebensdauer des Vereins. Weitere Services erlöschen mit dem Austritt.
- Investoren-Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aus dem Startup-Ökosystem werden, die aktiv in NRW Startups investieren. Dazu zählt auch die klare Absichtserklärung, z.B. durch Scouting-Aktivitäten in der Region.
- Das Mitglied muss seinen Sitz oder eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben oder Investitionen in Startups mit Sitz in NRW tätigen. Über die individuelle Auslegung der Kriterien bei der Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet im Zweifel der Vorstand. Begründete Abweichungen von einzelnen Kriterien sind möglich.
- Investoren-Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit der Ausnahme, dass sie auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben.
- Personen, die sich um den Verein oder das nordrhein-westfälische Startup-Ökosystem in besonderer Weise verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt.
- Sie besitzen ein Stimmrecht.
- Ordentliche Mitglieder können ausschließlich Startups werden. Startups im Sinne dieser Satzung sind innovative und wachstumsorientierte Unternehmen, die nicht älter als zehn Jahre sind. Das Mitglied muss seinen Sitz oder eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben. Über die individuelle Auslegung der Kriterien bei der Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet im Zweifel der Vorstand. Begründete Abweichungen von einzelnen Kriterien sind möglich.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand in einer willkürfreien Ermessensentscheidung. Insbesondere prüft der Vorstand, ob die Bedingungen für eine Mitgliedschaft erfüllt werden. Der Vorstand kann den/die Beantragende/n auffordern sich schriftlich oder mündlich zu erklären.
- Die Aufnahme in den Verein oder die Ablehnung des Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
- Ein Ablehnungsantrag bedarf keiner Begründung. Rechtsmittel gegen die Entscheidung sind ausgeschlossen.
- Aufgenommene Mitglieder werden in einer Mitgliederliste verzeichnet, die vom zuständigen Geschäftsführer zu führen ist.
- Die Mitgliederliste kann öffentlich gemacht werden.
- Bestandteil der Mitgliederliste sind Name des Unternehmens, Logo und ein Link zum Internetauftritt des Mitglieds.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, sich aktiv bei Umfragen des Vereins einzubringen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten und den satzungsmäßigen Anordnungen des geschäftsführenden Vorstands und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu folgen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, der Aufgabe des Geschäftsbetriebs des Mitglieds, Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds oder mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
- Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist wird in der Beitragsordnung geregelt.
- Der geleistete Jahresmitgliedsbeitrag bleibt trotzdem fällig.
- Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, können vom Verein ausgeschlossen werden.
- Darunter fallen:
- Verzug der Beitragszahlung, trotz wiederholter Mahnung
- Grobe Verstöße gegen die Satzung
- Darunter fallen:
- Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schwerwiegend beeinträchtigt werden.
- Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss aus dem Verein wird im Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt.
- Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung einlegen. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Bis zum Abschluss dieses Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (Beitragsordnung). Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil und kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
- Der geschäftsführende Vorstand kann in Abweichung von der Beitragsordnung Beitragserleichterungen in begründeten Ausnahmefällen erlassen.
- Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Mittelverwendung
- Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Ausschuss von Gewinnanteilen an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.
- Der Verein erstattet seinen Mitarbeitern und ehrenamtlichen Helfern grundsätzlich Auslagen, die im Rahmen der Ausübung der Vereinstätigkeit angefallen sind. Diese müssen vor der Entstehung vom Vorstand freigegeben werden.
- Der Vorstand kann per einfachem Beschluss einen Prozess zur Erstattung von Auslagen beschließen.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Orgaämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte und Mitglieder vergeben.
§ 8 Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung zu stellen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Jede Mitgliederversammlung die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch schriftliche Mitteilung und unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein bekanntgegebene letzte Anschrift des Mitglieds zu erfolgen oder alternativ in Textform an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds.
- Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, wobei der Tag der Einladung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet werden.
- Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von einer/m Stellvertreter/in geführt. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter/in. Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte, z.B. bei Vorstandswahlen, die Leitung an eine andere Person zu übertragen. Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt eine/n Schriftführer/in.
- Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell besucht werden, wenn der Vorstand einen Online-Zugang ermöglicht.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 2/3 aller gültigen Stimmen. Jedes stimmberechtige Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter/innen oder durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag erfolgt sie in geheimer Abstimmung. Stimmenthaltungen sowie nicht abgegebene oder ungültige Stimmen bleiben unabhängig vom Abstimmungsverfahren bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Der/die Versammlungsleiter/in verkündet das Beschlussergebnis.
- Als gültig abgegeben gelten auch die Stimmen nicht Anwesender, die mittels Vollmacht vertreten werden. Dabei darf ein anwesendes Mitglied maximal ein nicht anwesendes Mitglied vertreten. Die Vertretung ist glaubhaft zu machen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Berichts des/r Geschäftsführer/innen
- Entgegennahme des Berichts des geschäftsführenden Vorstands
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
- Entlastung der Geschäftsführung
- Entlastung der Kassenprüfer/innen
- Wahl des Vorstands
- Wahl des/der Kassenprüfers/in
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands oder von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen Beschlussgegenstände der Tagesordnung
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus Gesetzen ergeben.
§ 11 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dieser besteht aus mindestens 3 (drei) höchstens 9 (neun) Personen.
- einem/einer Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- bis zu sechs Beisitzern/innen (optional).
- Im Kreis des/der Vorsitzenden und dessen/deren Vertreter/innen muss mindestens ein Amt davon auf eine Person entfallen, die sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlt. Der Kreis der Beisitzer/innen soll bei möglicher Kandidaten/innen-auswahl im Gleichgewicht besetzt werden.
- Der Vorstand bleibt im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt bis dahin die Abwahl eines Vorstandsmitglieds.
- Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück treten kann die Mitgliederversammlung ein weiteres Vorstandsmitglied durch Nachwahl wählen. Tritt ein Mitglied des Vorsitzes zurück, wählt der Vorstand aus seiner Mitte das neue Mitglied zum Vorsitz.
- Der/Die Vorsitzende und seine zwei stellvertretenden Vorsitzenden bilden den vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der geschäftsführende Vorstand nimmt die Geschäfte des Vereins gemäß dessen Zielsetzungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind neben den in dieser Satzung und dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben u.a.:
- die Auswahl und Bestellung der besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB (Geschäftsführer/in) und der Abschluss der entsprechenden Anstellungsverträge mit diesen,
- die Zuweisung bestimmter Aufgabenbereiche an die Geschäftsführer,
- Erstellung eines Wirtschaftsplanes für das jeweils folgende Kalenderjahr,
- Bestellung und Absetzung von Beiratsmitgliedern.
§ 12 Besondere Vertreter gemäß § 30 BGB (Geschäftsführer/in)
- Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes wird eine Geschäftsführung unter Leitung eines/einer oder mehrerer Geschäftsführer/innen (besondere Vertreter im Sinn des § 30 BGB) eingerichtet. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht i. S. des § 30 BGB.
- Die Geschäftsführer/innen werden vom geschäftsführenden Vorstand bestellt und abberufen.
- Aufgaben der Geschäftsführer/innen sind neben den ihnen vom geschäftsführenden Vorstand zugewiesenen Aufgaben insbesondere
- Entwurf eines Wirtschaftsplans,
- die vierteljährliche Berichterstattung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand,
- in Eilfällen die unverzügliche Berichterstattung an den geschäftsführenden Vorstand.,
- die Umsetzung der Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und der Mitgliederversammlung,
- Erstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung
- Erstellung der Vermögensübersicht.
§ 13 Kassenprüfer/in
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren ihre/n Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Es bedarf mindestens eines/einer Kassenprüfers/in.
- Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
- Sie haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
- Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
- Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 14 Regionale Gliederung des Vereins
- Innerhalb des Vereins können regionale Gliederungen eingerichtet werden. Die regionalen Gliederungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Mitglied einer regionalen Gliederung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.
- Die Leitung der regionalen Gliederung obliegt dem/r jeweiligen Regionalsprecher/in, der/die durch den Vorstand bestimmt wird.
- Dem Vorstand und der Geschäftsführung obliegt die Mitgliederverwaltung. Soweit für die Organisation und Ausübung des Amtes erforderlich, kann jede regionale Gliederung von der zentralen Mitgliederverwaltung Listen über ihre regionale Gliederung erhalten.
§ 15 Beirat
- Der Verein kann verschiedene Beiräte haben. Über dessen Besetzung und seine Aufgaben, sowie auch dessen Auflösung, entscheidet der geschäftsführende Vorstand, nach Maßgabe der von ihm zu beschließenden Beiratsordnung.
- Maßgeblich für die Mitglieder eines Beirats ist der Bezug zum Land NRW. So müssen Mitglieder der Beiräte entweder selbst aus NRW stammen, ihr Unternehmen in NRW ansässig sein oder sie müssen maßgeblich zur Entwicklung des Startup Ökosystems NRW beigetragen haben.
§ 16 Protokollierung, Schrift- und Textform
- Der Verlauf der Mitgliederversammlung und jeder Vorstandssitzung sind zu protokollieren. Die Protokolle sind jeweils vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind durch die Geschäftsführung binnen zwei Wochen an die Mitglieder zu senden. Die Protokolle werden durch die Geschäftsführung geordnet aufbewahrt.
- Soweit in diese Satzung für bestimmte Erklärungen die Schriftform vorsieht, ist dieses Formerfordernis auch erfüllt, wenn die Erklärung in Textform oder elektronischer Form abgegeben wird.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder über die Auflösung beschließt.
- Liquidatoren sind der/die erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, andere Liquidatoren zu benennen.
- Bei Auflösung oder Liquidation des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgt. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nach den vorstehenden Regelungen; ansonsten die Liquidatoren.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Download hier: NRWalley Vereinssatzung (Stand: 21. Aug 2020)